Freizeit & Garten

Was darf ich im Kleingarten bauen?
Die vier Ebenen, die gleichzeitig mitreden

„Im Kleingarten sind 24 Quadratmeter erlaubt." Dieser Satz stimmt — und führt trotzdem regelmäßig in den Ärger, weil er nur die erste von vier Ebenen beschreibt. Wer eine Laube bauen, erweitern oder ein Gewächshaus aufstellen will, muss vier Regelwerke gleichzeitig einhalten. Jedes kann strenger sein als das darüber.

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Illustration: Was darf ich im Kleingarten bauen?

Vier Regelwerke gleichzeitig

Das Bundesgesetz setzt nur die Obergrenze. Darunter liegen drei weitere Ebenen, die alle enger ziehen dürfen: Landesrecht und Kommune, der Landesverband und die Satzung Ihres Vereins. Wer nur die erste kennt, baut schnell etwas, das wieder abgerissen werden muss.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Ebenen das sind, wo Sie die für sich geltenden Regeln finden — und warum manche Lauben legal doppelt so groß sind wie erlaubt.

Ebene 1: Das Bundeskleingartengesetz

Der Rahmen steht in § 3 BKleingG und ist kurz: „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein."

„Einschließlich überdachtem Freisitz." Die überdachte Terrasse zählt mit. Eine 20-m²-Laube mit 6 m² überdachter Terrasse hat 26 m² und ist damit zu groß. Das ist der häufigste Planungsfehler.

„Die §§ 29 bis 36 Baugesetzbuch bleiben unberührt." Das Baurecht gilt zusätzlich. Die 24 m² sind eine kleingartenrechtliche Obergrenze, keine Baugenehmigung.

„Nicht zum dauernden Wohnen geeignet." Entscheidend ist die Beschaffenheit, nicht die Nutzung. Eine Laube mit fest installierter Heizung, angeschlossenem Bad und vollwertiger Küche verstößt gegen das Gesetz — auch wenn niemand darin wohnt. Der Vollständigkeit halber: § 3 Absatz 1 setzt die Parzelle selbst auf höchstens 400 m² an.

Die drei Ebenen darunter

Ebene 2: Landesrecht und Kommune

Bauordnungen sind Ländersache. Ob Ihre Laube genehmigungsfrei ist, hängt vom Bundesland ab — und teils davon, ob die Anlage im Bebauungsplan als Kleingarten festgesetzt ist. Die Kommune kommt als Verpächterin oder über den Bebauungsplan dazu; viele Städte lassen weniger zu als die 24 m² des Bundesgesetzes. Wichtig: Genehmigungsfreiheit nach Landesbauordnung bedeutet nicht Zustimmungsfreiheit. Sie brauchen trotzdem das Ja des Verpächters.

Ebene 3: Der Landesverband

Jeder der 20 Landesverbände gibt eigene Rahmenregelungen heraus — zu Bauweise, Material, Dachform, Fundament, Gewächshäusern, Zäunen und Versiegelung. Über den Zwischenpachtvertrag sind sie für die Vereine verbindlich. Hier liegt auch die Wertermittlungsrichtlinie, die beim Pächterwechsel bestimmt, was Ihre Bauten wert sind. Wer gegen die Bauregeln verstößt, riskiert doppelt: Rückbau und Bewertung mit null.

Ebene 4: Der Verein

Die Gartenordnung Ihres Vereins ist die unterste und für Sie praktisch wichtigste Ebene. Sie kann alles weiter einschränken: Firsthöhe, Farbe, Dacheindeckung, Standort auf der Parzelle, Abstand zur Nachbarparzelle. Der Vorstand ist die zuständige Stelle — holen Sie die Zustimmung schriftlich ein, bevor Sie bauen. Eine mündliche Zusage hilft nicht, wenn der Vorstand wechselt.

Warum manche Lauben größer sein dürfen

In den neuen Bundesländern stehen viele Lauben, die deutlich über 24 m² haben — legal. Grundlage ist § 20a BKleingG.

Nummer 7: Lauben, die vor dem Beitritt rechtmäßig errichtet wurden und die zulässige Größe überschreiten, dürfen unverändert genutzt werden. Das gilt auch für andere bauliche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen.

Nummer 8: Wo das Dauerwohnen vor dem Beitritt erlaubt war, bleibt diese Befugnis bestehen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Verpächter darf dafür ein zusätzliches angemessenes Entgelt verlangen.

Die entscheidende Einschränkung liegt im Wort „unverändert". Der Bestandsschutz deckt den Erhalt, nicht den Ausbau. Wer eine solche Laube vergrößert oder wesentlich umbaut, kann ihn verlieren — und muss dann auf 24 m² zurückbauen. Vor jedem Umbau an einer Altlaube gilt deshalb: Vorstand und Landesverband fragen.

Wo Sie Ihre Regeln finden

Die 20 Landesverbände

Rund 15.000 Kleingartenvereine mit über einer Million Pächtern sind in 20 Landesverbänden organisiert. Dachverband ist der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands (BKD), der bis 2023 Bundesverband Deutscher Gartenfreunde hieß.

LandesverbandWebsite
Baden-Württemberg (Gartenfreunde)gartenfreunde-landesverband-bw.de
Baden-Württemberg (Kleingärtner)kleingarten-bawue.de
Bayernl-b-k.de
Berlingartenfreunde-berlin.de
Brandenburggartenfreunde-lv-brandenburg.de
Braunschweiggartenfreunde-braunschweig.de
Bremengartenfreundebremen.de
Hamburggartenfreunde-hh.de
Hessenkleingarten-hessen.de
Mecklenburg-Vorpommerngartenfreunde-mv.de
Niedersachsengartenfreunde-niedersachsen.de
OstfrieslandProfil beim BKD — keine eigene Website
Rheinlandgartenfreunde-rheinland.de
Rheinland-Pfalzlrp-kleingaertner.de
Saarlandlsk-saarland.de
Sachsenlsk-kleingarten.de
Sachsen-Anhaltgartenfreunde-sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holsteinkleingarten-sh.de
Thüringengartenfreunde-thueringen.de
Westfalen und Lippekleingarten.de

Was das für den Versicherungsschutz heißt

  • Schwarzbauten sind ein Deckungsproblem. Wer ohne Zustimmung baut, hat im Schadensfall Ärger — nicht weil der Versicherer generell nicht zahlt, sondern weil bei baurechtswidrigen Anlagen der Streit vorprogrammiert ist. Die schriftliche Zustimmung des Vorstands gehört zu Ihren Unterlagen.
  • Nach dem Bau die Versicherungssumme anpassen. Eine neue Laube, ein Gewächshaus oder eine Terrassenüberdachung erhöhen den Wert der Parzelle. Wer die Summe nicht nachzieht, ist unterversichert — im Schaden wird dann anteilig gekürzt.
  • Wie Sie den richtigen Gebäudewert ermitteln, steht in unserem Ratgeber zur Wertermittlung im Kleingarten.

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Die häufigsten Fragen zur Was darf ich im Kleingarten bauen?

Zählt die überdachte Terrasse zu den 24 Quadratmetern?
Ja. § 3 BKleingG sagt ausdrücklich „einschließlich überdachtem Freisitz". Eine 20-m²-Laube mit 6 m² überdachter Terrasse ist damit zu groß.
Brauche ich eine Baugenehmigung für die Laube?
Das richtet sich nach der Landesbauordnung und dem Bebauungsplan und ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Unabhängig davon brauchen Sie immer die Zustimmung des Verpächters beziehungsweise des Vereinsvorstands.
Darf ich in meiner Laube übernachten?
Gelegentliches Übernachten ist im Regelfall unproblematisch. Verboten ist das dauernde Wohnen — und eine Ausstattung, die es ermöglichen würde, also etwa fest installierte Heizung, angeschlossenes Bad und vollwertige Küche.
Meine Laube ist 40 m² groß und steht seit DDR-Zeiten. Muss ich zurückbauen?
Nein, wenn sie damals rechtmäßig errichtet wurde: § 20a Nr. 7 BKleingG erlaubt die unveränderte Nutzung. Achtung bei Umbau oder Erweiterung — dabei kann der Bestandsschutz entfallen, und dann gilt wieder die 24-m²-Grenze.
Wie groß darf die Parzelle selbst sein?
§ 3 Abs. 1 BKleingG nennt 400 m² als Sollgröße für den Kleingarten.
Wer entscheidet im Zweifel?
Praktisch der Vereinsvorstand, denn er setzt Gartenordnung und Pachtvertrag um. Rechtlich gilt immer die strengste der vier Ebenen — Bundesgesetz, Landesrecht und Kommune, Landesverband, Verein.

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