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Das erwartet Sie hierErfahren Sie, in welchen Fällen Sie die Beiträge zur Gebäudeversicherung steuerlich geltend machen können – und worauf Sie dabei achten sollten:
Inhalt dieser Seite |
Das Wichtigste in Kürze
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Die Gebäudeversicherung schützt das Haus oder die Wohnung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und optional gegen Elementarschäden. Doch was viele Eigentümer nicht wissen: Nicht in allen Fällen lassen sich die Kosten dafür steuerlich absetzen.
Bei privater Eigennutzung (also wenn Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen) gilt die Gebäudeversicherung als private Ausgabe – und ist somit nicht steuerlich abzugsfähig.
Steuerlich interessant wird es aber, wenn:
In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Versicherungskosten als betrieblich oder einkunftsbezogen an – dann sind sie anteilig oder vollständig absetzbar. |
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Nicht jede Immobilie wird ausschließlich privat genutzt – und genau dort entstehen steuerliche Möglichkeiten. Hier einige typische Fälle:
Wird die Immobilie (ganz oder teilweise) vermietet, zählen die Beiträge zur Gebäudeversicherung als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch Ferienwohnungen, die regelmäßig vermietet werden, fallen unter diese Regelung.
Nutzen Sie ein Gebäude gewerblich – etwa als Büro, Praxis, Ladengeschäft oder Lager – dürfen Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt sowohl für selbstständige Einzelunternehmer als auch für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH).
Selbst genutzte Immobilien mit einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer eröffnen ebenfalls die Möglichkeit, einen Anteil der Versicherungskosten geltend zu machen. Voraussetzung ist:
Das Arbeitszimmer wird ausschließlich beruflich genutzt.
Die Nutzung ist dauerhaft, nicht gelegentlich.
Es handelt sich um einen fest eingerichteten Raum.
Bei Erfüllung dieser Bedingungen können anteilige Kosten – u. a. auch für die Gebäudeversicherung – über die Werbungskosten angesetzt werden.
Wird das Haus oder die Wohnung ausschließlich privat bewohnt und zu keinem Teil beruflich oder vermietend genutzt, sind die Beiträge zur Gebäudeversicherung nicht steuerlich relevant.
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Je nach Situation und steuerlicher Einstufung wird der Betrag in unterschiedlichen Anlagen und Zeilen angegeben:
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Nutzung / Situation |
Steuerformular / Anlage |
Zuordnung / Zeile |
|---|---|---|
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Eigennutzung mit Arbeitszimmer |
Anlage N (Arbeitnehmer) / Werbungskosten |
Zeile für Arbeitszimmer |
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Vermietung |
Anlage V (Einkünfte aus Vermietung) |
Werbungskosten, v. a. Versicherungen |
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Gewerbliche Nutzung |
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) / Bilanz |
Betriebsausgaben |
Das Finanzamt verlangt in der Regel detaillierte Nachweise:
Damit Sie besser nachvollziehen können, wie sich die steuerliche Absetzung in der Praxis gestaltet, finden Sie hier drei typische Szenarien:
→ 18 / 120 = 15 % → 36 € absetzbar
→ Eintrag in Anlage N, Werbungskosten
Hinweis:
Nur gültig, wenn das Arbeitszimmer auch vom Finanzamt anerkannt wird (z. B. kein Durchgangszimmer, keine Mehrfachnutzung als Gästezimmer etc.).
→ 50 % von 320 € = 160 € absetzbar
→ Eintrag in Anlage V als Werbungskosten
Tipp:
Ein einfacher Berechnungsvermerk reicht oft aus: „Versicherungsanteil für vermieteten Gebäudeteil: 50 % von 320 € = 160 €“.
→ Voll absetzbar als Betriebsausgabe
→ Eintrag in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Achtung bei gemischter Nutzung:
Auch hier gilt: Nur der betrieblich genutzte Anteil ist steuerlich relevant – und sollte belegbar sein.
Zahlungsdatum beachten: Nur Beiträge, die im betreffenden Steuerjahr bezahlt wurden, zählen.
Mehrjährige Verträge (z. B. 5-Jahres-Tarife) müssen anteilig aufgeteilt werden.
Bei Nutzungsänderungen innerhalb eines Jahres (z. B. Umzug, erstmalige Vermietung) darf zeitanteilig gerechnet werden.
Eine kurze Notiz zu Fläche und Berechnung genügt oft für die Belegpflicht – bei Unsicherheiten lieber zu viel als zu wenig dokumentieren.
Nein – nur, wenn Teile der Immobilie beruflich (z. B. Arbeitszimmer) oder zur Vermietung genutzt werden.
In der Regel das Zahlungsjahr, also wann der Betrag tatsächlich von Ihrem Konto abgebucht wurde.
Mit Beitragsrechnung, Versicherungsvertrag und ggf. Grundriss zur Flächenaufteilung.
Die Hausratversicherung ist privat und daher in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
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