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Das erwartet Sie hierEin Eigentümerwechsel ist ohnehin schon genug Organisation – Notar, Übergabetermin, Grundbuch, Finanzierung. Damit Ihnen in dieser Phase keine Versicherungslücke entsteht, klären wir hier, was mit der Wohngebäudeversicherung passiert, welche Optionen Sie als Käufer haben und welche Fristen wirklich zählen.
Inhalt dieser Seite |
Das Wichtigste in Kürze
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Option A: Sie übernehmen die bestehende GebäudeversicherungKurzfassung:
Im Detail:
Option B: Sie kündigen und schließen neu abKurzfassung:
Im Detail: |
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Kurzfassung:
Nahtloser Schutz ohne Unterbrechung
Sie sparen Zeit in der stressigen Phase nach Kauf/Übergabe
Manchmal sind Alt-Tarife überraschend „gut“ (z. B. günstige Konditionen)
Im Detail:
Gerade rund um Übergabe, Renovierung oder Einzug passieren Schäden häufiger als gedacht (Leitungswasser, Sturm, kleinere Brand-/Schmorereignisse). Ein durchgehender Schutz ist daher Gold wert.
Kurzfassung:
Altvertrag ist häufig nicht mehr zeitgemäß
Wichtige Bausteine fehlen ggf. (Elementar, erweiterte Leistungen, Unterversicherungsverzicht)
Beiträge sind nicht automatisch „gut“ – vergleichen lohnt sich
Im Detail:
Viele Policen wurden vor Jahren abgeschlossen. Seitdem haben sich Baupreise, Bedingungen und Leistungsbausteine verändert. Deshalb: Vertrag prüfen, Deckungssumme/Neuwert klären, Leistungslücken checken – und dann entscheiden.
Berechnen Sie jetzt individuell und kostenfrei Ihren Vertrag.
Sie als Erwerber (Sonderkündigung)
Der Versicherer kann ebenfalls kündigen – ebenfalls mit Monatsfrist (unter bestimmten Voraussetzungen)
Kurzfassung:
Frist: 1 Monat
Kündigung wahlweise
sofort, oder
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
Im Detail:
Die Monatsfrist ist der Knackpunkt. Praktisch hängt der Startpunkt davon ab, wann der Erwerb „steht“ bzw. wann Sie vom Vertrag erfahren. Das VVG regelt ausdrücklich auch den Fall, dass der Erwerber zunächst nichts von der bestehenden Versicherung wusste.
Kündigung schriftlich (und Bestätigung anfordern)
Angeben: Name/Adresse, Gebäudeanschrift, Versicherungsnummer
Nachweis/Datum des Eigentumsübergangs sinnvoll beilegen
Ganz wichtig: Erst neuen Schutz klären, dann kündigen (Lücken vermeiden)
Tipp von Finanzgewissen:
Wenn Sie wechseln wollen: beantragen Sie den neuen Vertrag so, dass der Start nahtlos an den alten anschließt. Dann kündigen Sie fristgerecht.
Kurzfassung:
Grundlogik wie beim Kauf
Fristen können am Zuschlag/Versteigerungstermin anknüpfen (nicht zwingend am Grundbuch)
Im Detail:
Bei Zwangsversteigerung zählt in der Praxis häufig der Zuschlag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumsübergang. Prüfen Sie deshalb im Zweifel genau, ab wann die Monatsfrist für die Sonderkündigung laufen soll – und handeln Sie lieber früh.
Hier spielen zwei Dinge rein:
Übernehmen Sie den Vertrag oder kündigen Sie?
Findet der Eigentümerwechsel mitten im Versicherungsjahr statt?
Kurzfassung:
Im Detail:
Das heißt: Der Versicherer darf sich im Zweifel an beide halten. In der Praxis regeln Käufer/Verkäufer den „Stichtag“ der Kosten oft im Kaufvertrag (wirtschaftliche Lasten/Nutzen ab Übergabe).
Ja – der Erwerber tritt grundsätzlich in Rechte und Pflichten ein.
In der Regel nein. Der Vertrag geht über. Wichtig ist, dass der Versicherer über den Eigentümerwechsel informiert wird (oft läuft das über Notar/Unterlagen – trotzdem aktiv prüfen).
Oft ja – über das Sonderkündigungsrecht (Monatsfrist).
Mit dem Tod geht das Vermögen auf den/die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).
Damit laufen Verträge grundsätzlich weiter. Zusätzlich gilt: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten – das kann auch laufende Verpflichtungen betreffen.
Beim Eigentümerwechsel müssen Sie nicht „bei Null anfangen“: Die Gebäudeversicherung bleibt erstmal bestehen und schützt das Haus weiter.
Als Käufer sollten Sie aber schnell prüfen, ob der Altvertrag zu Ihrer Immobilie passt – und wenn nicht, das Sonderkündigungsrecht sauber nutzen.
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