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Ge­bäude­ver­si­che­rung

Die Ge­bäude­ver­si­che­rung & Eigentümerwechsel (2026)

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Das erwartet Sie hier

Ein Eigentümerwechsel ist ohnehin schon genug Organisation – Notar, Übergabetermin, Grundbuch, Finanzierung. Damit Ihnen in dieser Phase keine Versicherungslücke entsteht, klären wir hier, was mit der Wohngebäudeversicherung passiert, welche Optionen Sie als Käufer haben und welche Fristen wirklich zählen.

 

Inhalt dieser Seite

  1. Überblick: Diese 2 Optionen gibt es

  2. Ge­bäude­ver­si­che­rung übernehmen

  3. Kündigung nach Eigentümerwechsel (Sonderkündigungsrecht)

  4. Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

  5. Häufige Fragen 

 Das Wichtigste in Kürze

 

  • Bei Verkauf/Kauf gilt: Die Ge­bäude­ver­si­che­rung „wandert“ mit der Immobilie – der Käufer tritt in den Vertrag ein.
  • Als neuer Eigentümer haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht: innerhalb eines Monats (typisch ab/ab Kenntnis des Erwerbs) – entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
  • Verkäufer und Käufer können für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode gemeinsam haften (Gesamtschuld).
  • Bei Erbe gilt: Das Vermögen geht als Ganzes auf den/die Erben über – die laufende Ge­bäude­ver­si­che­rung läuft grundsätzlich weiter.

fachlich geprüft durch Dennis Becker
zuletzt aktualisiert am 27.10.2025

1. Überblick: Diese 2 Optionen gibt es


 

 

 

 

 

 

Gebäudeversicherung & Eigentümerwechsel

 

Option A: Sie übernehmen die bestehende Ge­bäude­ver­si­che­rung

Kurzfassung:

  • Vertrag läuft automatisch weiter

  • Sie werden Versicherungsnehmer (mit allen Rechten/Pflichten)

Im Detail:
Der Gesetzgeber sorgt dafür, dass beim Eigentümerwechsel nicht plötzlich „nichts versichert“ ist. Deshalb treten Sie als Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein – zumindest zunächst.

 


Option B: Sie kündigen und schließen neu ab

Kurzfassung:

  • Sonderkündigung möglich (Frist: 1 Monat)

  • Wichtig: Erst neuen Vertrag beantragen, dann kündigen (damit keine Lücke entsteht)

Im Detail:
Die automatische Übernahme heißt nicht, dass Sie an den Altvertrag gebunden sind. Sie können wechseln – oft sinnvoll, wenn Leistungen fehlen (z. B. Elementar, grobe Fahrlässigkeit, Leistungs-Updates) oder Preis/Leistung nicht passt.

 


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2. Ge­bäude­ver­si­che­rung übernehmen


✅  Ge­bäude­ver­si­che­rung übernehmen: Vorteile

 

Kurzfassung:

  • Nahtloser Schutz ohne Unterbrechung

  • Sie sparen Zeit in der stressigen Phase nach Kauf/Übergabe

  • Manchmal sind Alt-Tarife überraschend „gut“ (z. B. günstige Konditionen)

Im Detail:
Gerade rund um Übergabe, Renovierung oder Einzug passieren Schäden häufiger als gedacht (Leitungswasser, Sturm, kleinere Brand-/Schmorereignisse). Ein durchgehender Schutz ist daher Gold wert.

 

Ge­bäude­ver­si­che­rung übernehmen: Nachteile

 

Kurzfassung:

  • Altvertrag ist häufig nicht mehr zeitgemäß

  • Wichtige Bausteine fehlen ggf. (Elementar, erweiterte Leistungen, Unterversicherungsverzicht)

  • Beiträge sind nicht automatisch „gut“ – ver­gleichen lohnt sich

Im Detail:
Viele Policen wurden vor Jahren abgeschlossen. Seitdem haben sich Baupreise, Bedingungen und Leistungsbausteine verändert. Deshalb: Vertrag prüfen, Deckungs­summe/Neuwert klären, Leistungslücken checken – und dann entscheiden.


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3. Kündigung nach Eigentümerwechsel


 

Wer darf kündigen?

  • Sie als Erwerber (Sonderkündigung)

  • Der Versicherer kann ebenfalls kündigen – ebenfalls mit Monatsfrist (unter bestimmten Voraussetzungen)


Sonderkündigungsrecht: Frist & Wirkung

Kurzfassung:

  • Frist: 1 Monat

  • Kündigung wahlweise

    • sofort, oder

    • zum Ende der laufenden Versicherungsperiode

Im Detail:
Die Monatsfrist ist der Knackpunkt. Praktisch hängt der Startpunkt davon ab, wann der Erwerb „steht“ bzw. wann Sie vom Vertrag erfahren. Das VVG regelt ausdrücklich auch den Fall, dass der Erwerber zunächst nichts von der bestehenden Versicherung wusste.


Was Sie bei der Kündigung beachten sollten

  • Kündigung schriftlich (und Bestätigung anfordern)

  • Angeben: Name/Adresse, Gebäudeanschrift, Versicherungsnummer

  • Nachweis/Datum des Eigentumsübergangs sinnvoll beilegen

  • Ganz wichtig: Erst neuen Schutz klären, dann kündigen (Lücken vermeiden)

Tipp von Finanzgewissen:
Wenn Sie wechseln wollen: beantragen Sie den neuen Vertrag so, dass der Start nahtlos an den alten anschließt. Dann kündigen Sie fristgerecht.


Besonderheit: Zwangsversteigerung

Kurzfassung:

  • Grundlogik wie beim Kauf

  • Fristen können am Zuschlag/Versteigerungstermin anknüpfen (nicht zwingend am Grundbuch)

Im Detail:
Bei Zwangsversteigerung zählt in der Praxis häufig der Zuschlag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumsübergang. Prüfen Sie deshalb im Zweifel genau, ab wann die Monatsfrist für die Sonderkündigung laufen soll – und handeln Sie lieber früh.


4. Wer zahlt die Ge­bäude­ver­si­che­rung bei Eigentümerwechsel?


Hier spielen zwei Dinge rein:

  1. Übernehmen Sie den Vertrag oder kündigen Sie?

  2. Findet der Eigentümerwechsel mitten im Versicherungsjahr statt?

Grundsatz: Haftung für Prämie der laufenden Periode

Kurzfassung:

  • Verkäufer und Käufer können für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner haften.

Im Detail:
Das heißt: Der Versicherer darf sich im Zweifel an beide halten. In der Praxis regeln Käufer/Verkäufer den „Stichtag“ der Kosten oft im Kaufvertrag (wirtschaftliche Lasten/Nutzen ab Übergabe).


5. Häufige Fragen (FAQ)


Die häufigsten Fragen zur Ge­bäude­ver­si­che­rung bei Eigentümerwechsel

 

Geht die Ge­bäude­ver­si­che­rung beim Hauskauf automatisch über?

Ja – der Erwerber tritt grundsätzlich in Rechte und Pflichten ein.

 

Muss ich als Verkäufer die Ge­bäude­ver­si­che­rung kündigen?

In der Regel nein. Der Vertrag geht über. Wichtig ist, dass der Versicherer über den Eigentümerwechsel informiert wird (oft läuft das über Notar/Unterlagen – trotzdem aktiv prüfen).

 

Kann ich sofort zu einem anderen Anbieter wechseln?

Oft ja – über das Sonderkündigungsrecht (Monatsfrist).

 

Was gilt bei Erbe?

Mit dem Tod geht das Vermögen auf den/die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).
Damit laufen Verträge grundsätzlich weiter. Zusätzlich gilt: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten – das kann auch laufende Verpflichtungen betreffen.

 


6. Fazit


Beim Eigentümerwechsel müssen Sie nicht „bei Null anfangen“: Die Ge­bäude­ver­si­che­rung bleibt erstmal bestehen und schützt das Haus weiter.
Als Käufer sollten Sie aber schnell prüfen, ob der Altvertrag zu Ihrer Immobilie passt – und wenn nicht, das Sonderkündigungsrecht sauber nutzen. 


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